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(C) 2005-2011 Gesamtausschuss der MAVen der Evang. Landeskirche Baden e.V. und ihrer Diakonie

 

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Einzelthemen

Wichtige Information für AVR-Anwender !

bitte gleich lesen:

 

1 Eurojobs

- nicht ohne Prüfung und Mitbestimmung durch die MAV -

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

immer mehr Einrichtungsleitungen stellen bei den Arbeitsgemeinschaften Anträge,  Beschäftigungsmaßnahmen nach dem SGB II (1 Eurojobs) durchführen zu dürfen.

Vielerorts wurde der Personalbestand auf ein Minimum zurückgefahren und infolgedessen kam es einer enormen Arbeitsverdichtung. So werden die 1 Eurojobs oft als Allheilmittel betrachtet, von dem man sich eine Entlastung erhofft. So verständlich auch diese Sichtweise ist, so problematisch ist sie auch gleichzeitig.

Durch die 1 Eurojobs dürfen eigentlich keine regulären Arbeitsverhältnisse verdrängt werden. Dies ist vom Gesetzgeber untersagt.  Die Aufgaben/Arbeiten, die im Rahmen von 1 Eurojobs übernommen werden sollen, müssen zusätzlich und im öffentlichen Interesse sein. Aber vor allem der Begriff der Zusätzlichkeit bereitet große Probleme.

Im SGB II ist dieser Begriff nicht näher inhaltlich beschrieben. Für Praxis heißt das, es ist Auslegungssache, was unter zusätzlich zu verstehen ist. Was letztendlich  nichts anderes heißt, es besteht sehr wohl die Gefahr, dass durch 1 Eurojobs normale Arbeitsverhältnisse vernichtet werden.

Wenn wir als Mitarbeitervertreter/innen die Vernichtung von normalen Arbeitsverhältnissen verhindern wollen, geht dies nur, indem wir auf unser Mitbestimmungsrecht bei der Arbeitsaufnahme von Beschäftigungsmaßnahmen nach dem SGB II pochen.

Zahlreiche Dienststellenleitungen vertreten bis heute allerdings die Auffassung, den Mitarbeitervertretungen stehe hier kein Mitbestimmungsrecht zu, weil es sich um bei den Teilnehmer/innen der Beschäftigungsmaßnahmen nach dem SGB II nicht um Arbeitnehmer/innen handelt und sie auch keine Mitarbeiter/innen im Sinne des MVG seien. Dies ist richtig.

Aber darum geht es auch gar nicht. Von Mitarbeitervertretungsseite wurde immer wieder zu Recht darauf verwiesen, dass vom Bundesarbeitsgericht schon mehrfach und in einem Fall auch vom Kirchengerichtshof der EKD entschieden wurde, dass Personalvertretungen/Mitarbeitervertretungen auch dann ein Mitbestimmungsrecht bei der Arbeitsaufnahme haben, wenn es sich nicht um Arbeitnehmer/innen handelt und diese Personen nicht unter die einschlägigen Personalvertretungsgesetze (Betriebsverfassungsgesetz, Mitarbeitervertretungsgesetz usw.) fallen.

Entscheidend war für die Gerichte, ob mit der Arbeitsaufnahme eine Eingliederung im Betrieb/in der Dienststelle stattfindet.

Kriterien für eine Eingliederung sind laut dem Kirchengerichtshof der EKD z.B.:

  • · Wenn die Arbeit zusammen mit den anderen Beschäftigten verrichtet wird.
  • · Die betreffenden Personen Weisungen durch Vorgesetzte zu befolgen haben.
  • · Die Arbeit alleine dem dienstlichen Zweck der Einrichtung dient.

Inzwischen besteht mehr Rechtssicherheit für die Mitarbeitervertretungen. Die Mitarbeitervertretungen der Evang. Kirchengemeinde Mannheim und des Diakonievereins Mannheim haben sich - wie einige andere auch - mit ihrer Rechtsauffassung durchgesetzt, dass mit der Arbeitsaufnahme von Beschäftigungsmaßnahmen nach dem SGB II (1 Eurojobs) eine Eingliederung in die jeweilige Dienststelle erfolgt und deshalb vorher in jedem einzelnen Fall ein Mitbestimmungsverfahren nach § 42 Buchst. a MVG stattzufinden hat.

Diese Rechtsauffassung wird auch vom Rechtsreferat des EOK gebilligt.

Außerdem liegt ein Urteil des Kirchengerichtshofes der EKD in Hannover vor. Die Dienststellenleitung des Jugenddorfes Dortmund im CJD e.V. hatte Personen im Rahmen von 1 Eurojobs eingestellt und die zuständige MAV nicht beteiligt. Die MAV rief die Schlichtung an.

Der Kirchengerichtshof der EKD hat nun festgestellt, dass die Dienststellenleitung das Beteiligungsrecht der MAV verletzt hat und die Maßnahmen (1 Eurojobs) unwirksam sind.

Die Mitarbeitervertretungen haben also bei Arbeitsaufnahme von Beschäftigungs-  maßnahmen nach SGB II ein Mitbestimmungsrecht nach § 42 Buchst. a MVG und zwar in jedem Einzelfall.

Das heißt, eine Mitarbeitervertretung kann der Arbeitsaufnahme einer 1 Eurokraft widersprechen, wenn sie z. B. das Kriterium der Zusätzlichkeit nicht erfüllt sieht. Ist die Zusätzlichkeit nicht gegeben, liegt hinsichtlich des SGB II ein Gesetzesverstoß vor. Die MAV kann also bei ihrer Ablehnung auf § 41 Abs. 2 Buchst. A MVG beziehen.

In der Praxis wird es sicherlich nicht immer so ganz einfach sein zu entscheiden, was noch zusätzlich ist und was nicht mehr.

Tipps:

  • · Lasst Euch nicht mit oberflächlichen Aufgabenbeschreibungen für die 1 Eurokräfte abspeisen. Verlangt genaue Auflistungen der Arbeiten, die übernommen werden sollen. Nur so könnt ihr Überschneidungen mit den Tätigkeiten regulärer Arbeitsplätze feststellen.
  • · Klassische Aufgaben einer bestimmten Berufsgruppe, z. B. die Sprachförderung durch Erzieherinnen in den Kindertagesstätten, sind keine zusätzlichen Aufgaben.
  • · Liegen bezüglich der normalen Arbeitsplätze keine Tätigkeitsbeschreibungen vor, fordert sie an.
  • · Laßt Euch in regelmäßigen Abständen die aktuellen Stellenpläne aushändigen. Auf diese Weise könnt ihr überprüfen, ob reguläre Arbeitstellen allmählich durch 1 Eurojobs ersetzt werden. Würdet ihr feststellen, daß durch 1 Eurojobs immer mehr Arbeitsstellen wegfallen, könntet ihr bei zukünftigen Besetzungen die Zustimmung verweigern.

Solltet ihr Fragen haben oder Euch unsicher sein – wendet euch an uns!

 

Hartmut Seyfert

 

belegt