Wahlrecht
Wahlordnung MVG Baden (ab 1.10.2021)
Arbeitsrechts-Information 4/2021
Mittlerweile auch offiziell im GVBl veröffentlicht und online abrufbar:
Wahlordnung zum MVG Baden (Sept. 2021)
Ein wichtiger Hinweis zu den aktuellen MAV-Wahlen
(mb) Begründet in der Corona-Pandemie liegt gem. kirchlichem Notfallgesetz auch während der aktuellen MAV-Wahlzeit eine Notlage vor, so daß entsprechend der Wahlordnung zum MVG-Baden (WO MVG-Baden) im Moment nicht das vereinfachte Wahlverfahren nach § 12 durchgeführt werden darf, sondern nur auf Basis des „normalen“ Wahlverfahrens, aber hier notlagengemäß auch z.B. im Rahmen einer reinen Briefwahl, gewählt werden kann. Die Nicht-Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens gilt für alle Dienststellen mit mindestens fünf Wahlberechtigten bis maximal 100, die dies sonst im Rahmen von Mitarbeitendenversammlungen anwenden könnten bzw. müssten.
Auch sollten die Wahlen, sofern noch nicht geschehen, zügig begonnen werden, da die gesetzlich vorgesehene Wahlzeit am 30. April endet und viele Fristen zu beachten sind. Dabei muss natürlich auf die rechtliche Korrektheit geachtet werden, um Anfechtungsklagen wegen Fehlern keine Basis zu bieten. Bei Rückfragen steht der Gesamtausschuss über sein Beratungshilfeformular auf der Homepage unter „Service“ gerne zur Seite.